Wer seine Arbeit verliert, gerät zwangsläufig in eine finanzielle Schieflage. Es besteht zwar grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld, doch das Arbeitslosengeld 1 beträgt nur etwa 60 % des bisherigen Nettogehaltes. Um den Verlust auszugleichen, kann das ALG 1 aufgestockt werden. Lesen Sie, welchen Anspruch Sie haben und wie Sie das Arbeitslosengeld aufstocken können.
Arbeitslosengeld berechnen – habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld 1?
Anspruch auf Arbeitslosengeld haben grundsätzlich alle Arbeitnehmer, die während ihrer letzten Tätigkeit in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. In den letzten zwei Jahren müssen zwölf Monate lang Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt worden sein, damit ein Anrecht auf Arbeitslosengeld besteht. In die Berechnung fließen auch Ersatzzeiten wie beispielsweise der Mutterschaftsurlaub, die Elternzeit, der Wehrdienst oder das Krankengeld ein. Um Arbeitslosengeld 1 in Anspruch zu nehmen, muss die Arbeitslosigkeit gemeldet werden. Die Meldung muss rechtzeitig erfolgen, spätestens einen Tag nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Allerdings kann die Agentur für Arbeit das ALG 1 für eine Frist von bis zu zwölf Wochen sperren, wenn beispielsweise das Beschäftigungsverhältnis durch den Arbeitnehmer gekündigt wurde oder aber der Grund für die Kündigung ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers war. Auch wenn die Meldung der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsagentur nicht rechtzeitig erfolgte, kann diese Sperre verhängt werden.
Arbeitslosengeld berechnen: wie hoch ist mein Anspruch?
Für das Arbeitslosengeld 1 gibt es grundsätzlich keine Pauschalbeträge. Um Arbeitslosengeld berechnen zu lassen, werden verschiedene Faktoren herangezogen. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich grundsätzlich nach dem letzten beitragspflichtigen Nettogehalt. Weitere Faktoren sind die Anzahl der Kinder sowie die Lohnsteuerklasse. Um einen Überblick zu erhalten, können Sie das ALG1 selbst berechnen mit einer einfachen Faustformel. Denn das Arbeitslosengeld beträgt in der Regel 60 % des letzten Nettogehaltes. Für ein Kind erhöht sich dieser Betrag auf 67 %. Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld 2 ist das Arbeitslosengeld 1 eine Versicherungsleistung. Dementsprechend spielen Vermögenswerte wie Sparguthaben, Immobilien oder Aktien keine Rolle, wenn Sie das Arbeitslosengeld berechnen lassen.
Wie lange habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld 1?
Wie lange sie Anspruch auf ALG 1 haben, hängt unter anderem davon ab, wie viele Jahre Sie bereits in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben, also in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis waren. Dieser Zeitrahmen wird als Anwartschaftszeit bezeichnet. Das Alter zum Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit spielt ebenfalls eine Rolle. Eine Anwartschaftszeit von zwei Jahren ist der Mindestzeitraum, ab dem Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 besteht. Die zwei Jahre sind dann erfüllt, wenn Sie mindestens zwölf Monate lang innerhalb der letzten zwei Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren. Bei einer Anwartschaftszeit von zwei Jahren erhalten Sie 6 Monate lang Arbeitslosengeld eins. Beträgt die Anwartschaftszeit fünf Jahre, haben Sie bis zu einem Jahr Anspruch. Arbeitslose, die bei Eintritt in die Arbeitslosigkeit jünger als 50 Jahre sind, erhalten das Arbeitslosengeld eins für maximal zwölf Monate. Bei einem Eintrittsalter über 50 wird die Bezugsdauer verlängert. Ab einem Eintrittsalter von 58 Jahren kann das Arbeitslosengeld eins für maximal 24 Monate bezahlt werden.
Arbeitslosengeld 1 aufstocken
Von Arbeitslosengeld eins können viele Menschen ihr Leben nicht bestreiten, der gewohnte Lebensstandard kann nicht gehalten werden. Dies gilt vor allem für Geringverdiener. Um nicht in eine finanzielle Notlage zu geraten, kann das Arbeitslosengeld jedoch aufgestockt werden. Lassen Sie zunächst das Arbeitslosengeld berechnen. Liegt das Arbeitslosengeld unter einer bestimmten Grenze, ist eine Aufstockung mit Hartz IV durch das Jobcenter möglich. Von Familien oder Alleinerziehenden mit Kindern kann ein Kinderzuschlag beantragt werden. Der Kinderzuschlag wird pro Kind ergänzend zum Arbeitslosengeld ausgezahlt. Die Einkommensgrenze für den Kinderzuschlag liegt bei Familien bei mindestens 900 EUR, bei Alleinerziehenden bei 600 EUR. Diese Beträge sind Untergrenzen, wenn das ALG1 darunter liegt, kann kein Kinderzuschlag beantragt werden, weil dann eine Aufstockung über ALG2 erfolgen muss. Darüber hinaus kann Arbeitslosengeld auch mit Wohngeld aufgestockt werden, sofern Hilfebedürftigkeit besteht. Alle Leistungen des Arbeitslosengeldes werden nicht automatisch ausgezahlt, die Aufstockung muss durch den Arbeitslosen selbst beantragt werden.
Voraussetzung für die Aufstockung von Arbeitslosengeld 1
Um Arbeitslosengeld aufzustocken, muss der Arbeitslose beim Jobcenter zunächst ein Antrag auf Arbeitslosengeld 2i (Hartz IV) stellen. Dieser Vorgang ist nötig, um die Bedürftigkeit festzustellen. Grundsätzlich haben Arbeitslose nur dann ein Anrecht auf Aufstockung, wenn das Arbeitslosengeld eins eine gewisse Grenze nicht überschreitet. Diese Grenze wird jeweils individuell berechnet, sie setzt sich aus verschiedenen Faktoren wie beispielsweise der Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder und dem Familienstand zusammen. Derzeit erhält ein Single ohne Kinder eine Aufstockung, wenn das Einkommen aus ALG 1 weniger als 1200 EUR brutto beträgt. Bei einem Kind läge dieser Betrag derzeit bei 1500 EUR. Die Voraussetzungen für die Aufstockung von ALG 1 richten sich nach 2 § 11 und § 11b des Sozialgesetzbuches. Es wird grundsätzlich unterschieden zwischen Regelbedarf, Aufwendungen für Unterkunft und Heizung und einem gegebenenfalls vorhandenen Mehrbedarf beispielsweise bei Behinderung oder Krankheit. Für den Mehrbedarf müssen entsprechende Nachweise vorgelegt werden. Hinzu kommen einmalige Leistungen beispielsweise bei Bezug einer neuen Wohnung, für Schulmaterial für die Kinder oder für die Erstausstattung bei Neugeborenen. Ob und in welcher Höhe das Arbeitslosengeld aufgestockt wird, hängt also von verschiedensten Faktoren ab. Es gibt zwar feste Untergrenzen für den Regelbedarf, jedoch unterscheiden sich die Beträge von Fall zu Fall beträchtlich, je nach Familienstand, Anzahl der Kinder, Anzahl der Personen der Bedarfsgemeinschaft und dem Alter der Kinder. Daher ist es grundsätzlich hilfreich, den Regelbedarf individuell berechnen zu lassen. Als Faustregel gilt jedoch, dass Alleinstehende mit einem Arbeitslosengeld eins von unter 1200 EUR oder aber Personen mit einem Kind, die weniger als 1500 EUR über ALG 1 beziehen, überprüfen lassen sollten, ob eine Aufstockung möglich ist. Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag entsprechend. Können auch Selbstständige und Freiberufler eine Aufstockung erhalten? Selbstständige und Freiberufler können grundsätzlich keine Aufstockung beantragen, da sie in der Regel keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 haben. Sie können jedoch ebenfalls Arbeitslosengeld 2 beantragen.
Wie kann ich eine Aufstockung des Arbeitslosengeldes beantragen?
Um die Aufstockung zu beantragen, müssen Sie sich zunächst an das Jobcenter in Ihrer Stadt wenden. Sie müssen dort einen Antrag auf Arbeitslosengeld 2 stellen. So wird der Grundbedarf für Ihren Haushalt festgestellt und es wird berechnet, ob Sie Anspruch auf eine Aufstockung haben. Für diese Berechnung müssen alle Einkünfte und Vermögenswerte dargelegt werden. Es ist empfehlenswert, zunächst zu einem Beratungsgespräch vorstellig zu werden, dort erfahren Sie in der Regel, welche Unterlagen für den Antrag eingereicht werden müssen. Die Aufstockung erfolgt dann nach einer individuellen Berechnung. Hierbei wird Ihre persönliche Situation berücksichtigt.
Welche Verpflichtungen gehe ich mit der Aufstockung ein?
Die Frage nach den Verpflichtungen ist entscheidend, wenn es darum geht, ob Sie eine Aufstockung beantragen sollten oder nicht. Denn Sie sollten immer bedenken, dass Sie für die Aufstockung Arbeitslosengeld 2 beantragen müssen. Hiermit gehen Sie eine Eingliederungsvereinbarung mit dem Jobcenter ein. Sie müssen zunächst Ihre gesamte finanzielle Situation darlegen, eventuell vorhandenes Vermögen muss aufgebraucht werden. Sie sind außerdem verpflichtet, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen und allen vom Jobcenter vorgeschlagenen Maßnahmen Folge zu leisten. Aus diesem Grund entscheiden sich Menschen mit Arbeitslosengeld 1 häufig dagegen, eine Aufstockung zu beantragen. Dies gilt vor allem dann, wenn sie sich gerade so unterhalb der Grenzwerte bewegen und ohnehin keine größeren Geldbeträge zu erwarten wären. Um nicht in eine finanzielle Notlage zu geraten, gibt es nämlich weitere Alternativen zur Aufstockung von Arbeitslosengeld.
Unabhängige Leistungen: Wohngeld und Kinderzuschlag
Die Aufstockung von Arbeitsentgelt 1 erfolgt über die Jobcenter. Die Voraussetzung ist ein Antrag auf Arbeitslosengeld 2 mit allen daraus resultierenden Pflichten seitens des Arbeitssuchenden. Aus diesem Grund kann es sinnvoll sein, auf eine Aufstockung zu verzichten und stattdessen unabhängige Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Wohngeld und Kinderzuschlag sind unabhängig, für sie muss kein Antrag auf Arbeitslosengeld 2 gestellt werden. Dementsprechend gehen Arbeitslose bei der Beantragung auch keine Verpflichtung gegenüber dem Jobcenter ein.
Finanzierung der Bedarfslücke durch einen Kredit
Wenn absehbar ist, dass das Arbeitslosengeld 1 nur vorübergehend bezogen werden muss, beispielsweise weil die Wahrscheinlichkeit auf einen neuen Arbeitsplatz hoch ist oder bereits ein neuer Arbeitsplatz in Aussicht steht, kann die finanzielle Lücke auch durch einen Kredit finanziert werden. Ohne geregeltes Einkommen ist es möglicherweise nicht einfach, eine größere Kreditsumme von der Bank zu erhalten, aber ein unkomplizierter Sofortkredit von einem Online Anbieter ist häufig möglich. So können kleinere Geldbeträge innerhalb kurzer Zeit geliehen werden. Ein solcher Kredit dient als Überbrückung für finanzielle Notlagen. Achten Sie beim Abschluss darauf, dass die Laufzeiten kurz sind und Sie den sofort Kredit innerhalb weniger Monate wieder zurückzahlen können.
Gründungszuschuss für Selbstständigkeit beantragen
Wer arbeitslos wird, hat grundsätzlich die Möglichkeit, einen Gründungszuschuss für eine selbständige Tätigkeit zu beantragen. Für den Gründungszuschuss bei ALG 1 muss eine Geschäftsidee inklusive Businessplan vorgelegt werden. Dieser Geschäftsplan wird im Rahmen der Tragfähigkeitsprüfung geprüft. Wird der Antrag genehmigt, erhalten Sie einen Gründerzuschuss in der Höhe ihres bisherigen Arbeitslosengeldes für ein halbes Jahr. Außerdem erhalten Sie eine Sozialversicherungspauschale von derzeit 300 EUR.